Appell zum neuen Strahlenschutzgesetz

Eilig: Unterzeichnen bis 20.10.2016 10.00 Uhr!

Gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom soll das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst werden und über ein entsprechendes Strahlenschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt werden.

Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt es einen ersten Referentenentwurf des neuen Strahlenschutzgesetzes . Bis zum 21.10.2016 haben Verbände Zeit, im vorgezogenen Verfahren eine Stellungnahme abzugeben. Dann geht das Ganze in das weitere Gesetzgebungsverfahren. Wir wollen – auch wenn wir als Anti-Atom-Initiativen nicht gefragt worden sind  – mit dem Appell (siehe unten), den wir am 21.10. einreichen werden, frühzeitig ein Zeichen setzen. Deshalb hat eine kleine Arbeitsgruppe nach der Atommüllkonferenz einen kurzen Appell erstellt, der bis zum 20.10.2016 unterstützt werden kann. Natürlich können weitere und ausführlicherere Positionen im weiteren Verfahren eingebracht werden.

Wer den Appell unterstützen will, sollte dies bitte bis zum 20.10.2016 10.00 Uhr an

info@atommuellkonferenz.de

melden.

Appell zum neuen Strahlenschutzgesetz:

Entwurf des Strahlenschutzgesetzes trägt nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft Rechnung! Nachbesserung dringend erforderlich!

Gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom soll das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst werden und über ein entsprechendes Strahlenschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die unterzeichnenden Organisationen fordern: Vorrangiges Ziel muss die Gesundheit der Bevölkerung und die Unversehrtheit der Nachkommen sein. Insbesondere wirtschaftliche Interessen sind diesem Ziel strikt unterzuordnen.

Die Euroatom-Richtlinie basiert auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission ICRP aus dem Jahre 2007. Die ICRP befindet sich bezüglich der Strahlengefahren nicht auf dem Stand der Wissenschaft und blendet viele Anforderungen an einen Strahlenschutz aus, der das in der Verfassung niedergelegte Recht auf körperliche Unversehrtheit respektiert. Im Gesetz muss daher das vorrangige Schutzziel der Unversehrtheit der Nachkommen und die Vermeidung von genetischen Schäden für die Nachkommen verankert sein.

Aus dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand leiten sich die folgenden Forderungen ab:

  • Da es für Radioaktivität keinen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen die Gefahr für die menschliche Gesundheit verschwindet, muss das Vermeidungs- und Minimierungsgebot eine zentralere Rolle einnehmen als in der aktuell vorliegenden Gesetzesfassung. Der § 8 (Vermeidung unnötiger Exposition und Dosisreduzierung) muss daher noch vor § 7 (Dosisbegrenzung) erscheinen.

  • Aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft ergibt sich, dass die Wirkung geringer Strahlendosen unterschätzt wurde. Viele neue epidemiologische Studien weisen das nach. Daher muss der in §76 genannte Grenzwert für Einzelpersonen der Bevölkerung auf 1/10 des bisherigen Grenzwertes herabgesenkt werden: Die Summe der effektiven Dosen darf demnach zukünftig nur noch maximal 0,1 Millisievert im Kalenderjahr betragen.

  • Ebenfalls muss der Dosisgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen um den Faktor 10 herabgestuft werden.

  • Hinsichtlich der Atommüllentsorgung fordern die Umweltverbände den vollständigen Verzicht auf Freigabe. Die Freigabe gering kontaminierter Reststoffe widerspricht den grundsätzlichen Prinzipien des Strahlenschutzes und dem darin enthaltenden Minimierungsgebot, da es keine untere Schwelle der Gefährlichkeit für die Wirkung ionisierender Strahlung gibt.

 

Appell zum Strahlenschutzgesetz [PDF]